Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15.06.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 172/20 entschieden, dass die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden
Industrie, der für „Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit“ und für „Schichtarbeit während der Nachtzeit“ unterschiedliche Zuschläge vorsieht, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Die Tarifvertragsparteien überschreiten den ihnen zustehenden, grundrechtlich geschützten Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie für Nachtarbeit innerhalb eines Schichtsystems, das den Arbeitnehmern typischerweise eine bessere Planbarkeit des Familienlebens und ihrer
Freizeitaktivitäten ermöglicht, einen geringeren Zuschlag vorsehen als für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit.
Denn eine solche belastet die Gesundheit der Arbeitnehmer und erschwert die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, sie soll möglichst vermieden werden und deshalb für den Arbeitgeber deutlich teurer sein.