Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 06.08.2020 zum Aktenzeichen 4 L 2632/20.GI den Eilantrag eines Privateigentümers abgelehnt, der Maßnahmen zum Ausbau der A 49 zeitlich befristet bis längstens 05.05.2022 verhindern wollte.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 06.08.2020 ergibt sich:
In der Sache ging es dem Antragteller um die Umsetzung des nach den ablehnenden Urteilen des BVerwG vom 23.06.2020 (9 A 22.19. und 9 A 23.19) und vom 02.07.2020 (9 A 8.19) bestandskräftigen und gegenüber dem Antragsteller vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 49 Kassel – A 5, Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda. Begründet hatte der Antragsteller, dessen Grundstücke u.a. in Homberg und Nieder-Gemünden nach dem Planfeststellungsbeschluss in Anspruch genommen werden, seinen Antrag damit, dass die Bundesrepublik die nach dem Planfeststellungbeschluss notwendigen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen nicht in den vorgesehenen Fristen vor Baubeginn durchgeführt habe, sodass mit dem Bau erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden dürfe.
Das VG Gießen hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts können in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und Kläger grundsätzlich nur die Verletzung eigener Rechte rügen. Hier habe der Antragsteller aber Fehler bei der Umsetzung von Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses gerügt, die alleine dem Natur-, Landschafts- und Artenschutz dienten, also öffentlichen Interessen, und nicht dem Schutz eines Rechtes des Antragstellers. Insoweit könne er sich auf Grundeigentum und bestehende Pachtverträge nicht berufen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.