Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2019 zu den Aktenzeichen 7 C 10.18, 7 C 9.18 und7 C 8.18entscheiden, dass die Abfallbehörde eine bestehende gewerbliche Altpapiersammlung nicht mit dem Ziel untersagen darf, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Vergabe dieser Entsorgungsleistungen zu ermöglichen.
Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2019 vom 28.11.2019 ergibt sich:
In den beiden betroffenen bayerischen Landkreisen hatten allein die Klägerinnen seit 1992 bzw. 2008 im Holsystem Altpapier gesammelt. Die Untersagungen erfolgten im Hinblick auf die geplante bzw. bereits ins Werk gesetzte Neueinführung von Altpapiersammlungen (Holsystem) in Verantwortung der Landkreise.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Untersagungen bestätigt.
Das BVerwG hat auf die Revisionen der Klägerinnen die Urteile geändert und die Untersagungsbescheide aufgehoben.
Nach Auffassung des BVerwG hat sich anders als bei neu hinzutretenden gewerblichen Sammlungen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Bestandssammlungen eingestellt, so dass seine Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Vergabe von Entsorgungsleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werde in dieser Situation nicht erheblich erschwert oder unterlaufen. Die Abfallbehörde sei nicht berechtigt, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen, die von privaten Unternehmen gesammelten Altpapiermengen allein mit Blick auf eine Vergabe an sich zu ziehen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sehe nicht vor, den Wettbewerb im Markt durch einen Wettbewerb um einen Markt im Sinne eines „Systemwechsels“ zu ersetzen.