Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 17.06.2020 zum Aktenzeichen RO 14 S 20.1002 entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, aufgrund der noch bis 30.06.2020 die regulären Betreuungsangebote an allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen grundsätzlich entfallen, nicht mehr verhältnismäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 22.06.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller sind die Eltern eines vierjährigen Kindes, das über einen Kindergartenplatz verfügt. Das Kind kann den Kindergarten derzeit wegen der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung nicht besuchen. In dieser ist zwar eine Vielzahl an Ausnahmen vorgesehen, durch die etwa vier Fünftel der Kinder in den Kindertageseinrichtungen wieder betreut werden können. Beim Kind der Antragsteller liegt jedoch keine der Ausnahmen vor.
Das VG Regensburg hat dem Antrag der Eltern auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf den Kindergartenbesuch ihres Kindes stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Corona-Pandemie zwar noch keinesfalls überstanden und Schutzmaßnahmen sind weiterhin erforderlich. Das in der Allgemeinverfügung verfügte Entfallen der regulären Betreuungsangebote und das Verbot des Betretens von Kindertageseinrichtungen finde im Infektionsschutzgesetz aber keine hinreichende gesetzliche Grundlage mehr. Diese Regelungen erschienen angesichts der langen Dauer der Schließung und des gegenwärtigen Infektionsgeschehens voraussichtlich als nicht mehr verhältnismäßig. Die Rechte des Kindes und seiner Eltern seien bei Erlass der Allgemeinverfügung nicht entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt worden. Auch weniger einschneidende Maßnahmen wie die im Rahmen-Hygieneplan „Corona Kindertagesbetreuung“ des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aufgeführten Verhaltens- und Hygieneregeln seien geeignet und derzeit auch ausreichend, das Infektionsrisiko einzudämmen und die Ziele der Allgemeinverfügung zu erreichen.
Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur in Bezug auf den Kindergartenbesuch des Kindes der Antragsteller wirkt, ist Beschwerde zum VGH München zulässig.