Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 18.12.2020 zum Aktenzeichen 1 S 4080/20 auf den Eilantrag einer Buchhandlung gegen das von der Landesregierung mit der Corona-Verordnung angeordnete Verbot eines Abholservice für den geschlossenen Einzelhandel entschieden, dass das Verbot bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 61/2020 vom 18.12.2020 ergibt sich:
§ 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO untersagt den geschlossenen Läden die Einrichtung eines Abholservice, Lieferdienste hingegen bleiben zulässig. Hiergegen haben sich zwei Buchhandlungen mit Eilanträgen an den VGH Mannheim gewandt.
Der VGH Mannheim hat den Eilantrag einer Buchhandlung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dient wie die Ladenschließungen selbst das Verbot des Abholservice gerade auch im Hinblick auf Weihnachtseinkäufe dazu, ein erhöhtes Besucheraufkommen in den Innenstädten und das damit verbundene Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Personen zu unterbinden. Diese Einschränkung sei für die geschlossenen Läden zwar eine erhebliche Erschwerung, aber im Hinblick auf die sehr prekäre Infektionslage zumutbar, zumal viele Geschäfte, insbesondere Buchläden bereits Onlineshops und die weiterhin erlaubten Lieferdienste eingerichtet hätten. Dies gelte auch für die klagende Buchhandlung aus dem Landkreis Böblingen. Da sie einen eigenen Onlineshop mit Lieferservice bereits betreibe, sei ihre Befürchtung, die Kunden könnten zu den „konkurrierenden Größen des Online-Versandhandels“ abwandern, nicht fundiert.
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Baumärkten, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels bestehe nicht. Diese dürften zwar einen Abholservice einrichten, sich mit diesem jedoch nur an gewerbliche Kunden und Landwirte wenden (§1d Abs. 4 CoronaVO), mithin an einen deutlich kleineren Kundenkreis. Daher entstünden dort erheblich geringere Infektionsgefahren.
Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Gaststätten liege nicht vor. Für die Besserstellung der Gastronomiebetriebe im Vergleich zu Warenanbietern aus dem non-food-Bereich dürfte ein sachlicher Grund im Ausgleich unbilliger Härten liegen. Denn aufgrund der bereits seit über sieben Wochen dauernden Schließung von Gastronomiebetrieben, denen seit Anfang November 2020 im Vergleich zum geöffneten Einzelhandel ein besonderes Opfer abverlangt worden sei, solle ihnen aus Sicht des Verordnungsgebers zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Überlebens wenigstens die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs offenbleiben.
Schließlich ergebe sich eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung auch nicht daraus, dass in verschiedenen anderen Bundesländern ein Abholservice des Einzelhandels erlaubt sei. Als Folge der Entscheidung Deutschlands für den Föderalismus (d.h. Gliederung des Landes in selbständige Bundesländer) habe jedes Bundesland eigene Gesetzgebungskompetenzen. Aufgrund dieser gewollten Entscheidungsfreiheit verletze nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ein Bundesland das Gleichbehandlungsgebot nicht dadurch, dass es eine Frage anders regele als ein anderes Bundesland.
Der Beschluss ist unanfechtbar.