Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 03.11.2021 zum Aktenzeichen 6 S 3018/19 im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 3. November 2021 im Streit um eine Putenhaltung im Landkreis Schwäbisch Hall mit Zwischenurteil die Zulässigkeit der dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Verbandsklage bejaht.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 54/2021 vom 23.11.2021 ergibt sich:
Der Kläger ist ein nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) anerkannter Tierschutzverein. Er begehrt die Verpflichtung des beklagten Landratsamts Schwäbisch Hall, dem beigeladenen Geflügelhof auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes seine Putenhaltung zu untersagen. Im Verfahren vor dem VGH war bereits die Zulässigkeit der Klage umstritten.
Der 6. Senat des VGH hat mit Zwischenurteil vom 3. November 2011 vorab über die Zulässigkeit der Klage entschieden und diese bejaht.
Zur Begründung führt er aus, unter Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens aus prozess-ökonomischen Gründen zunächst über Teilaspekte der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. Die Klage sei trotz der unterbliebenen Durchführung eines Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässig.
Denn das Landratsamt habe über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts, hier des Antrags des Klägers, den Betrieb des Geflügelhofs zu untersagen, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
Die von dem Kläger erhobene Verbandsklage auf behördliches Einschreiten sei auch sonst zulässig. Denn die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG solle nach dem Willen des Gesetzgebers gerade solche Fälle erfassen, bei denen eine anerkannte Tierschutzorganisation der Auffassung sei, die zuständige Behörde sei zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes verpflichtet und müsse daher per Verpflichtungsklage dazu verpflichtet werden, besagten Verwaltungsakt – hier in Gestalt eines tierschutzrechtlichen Einschreitens gegenüber der Beigeladenen – zu erlassen.
In der Sache selbst beabsichtigt der 6. Senat, zeitnah durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu den aktuellen Haltungsbedingungen in der Putenhaltung der Beigeladenen zu erheben.
Die Revision gegen das Zwischenurteil wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Zwischenurteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.