Untersagung der Durchführung einer Betriebsräteversammlung unter „2G“-Bedingungen

16. Dezember 2021 -

Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 15.11.2021 zum Aktenzeichen 5 BvGa 8/21 entschieden, dass die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung ist für Mitglieder des Betriebsrats Teil der Ausübung ihres Mandats und unterliegt somit dem Schutz durch § 78 BetrVG.

Die Mandatsausübung kann – jedenfalls nach derzeit geltender Rechtslage – nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden.

Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Soweit eine SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung Verantwortlichen die Möglichkeit eröffnen soll, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen, erlaubt dies nicht den Eingriff in durch § 78 BetrVG geschützte Bereiche der Mandatsausübung.

Die stellvertretene Betriebsratsvorsitzende verlangt mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren dem Gesamtbetriebsrat (GBR) zu untersagen, die am 16. und 17.11.2021 stattfindende Betriebsräteversammlung 2021 in einem Hotel unter „2G“-Bedingungen durchzuführen und nur gegen Covid19 geimpften oder von Covid19 genesenen Personen die Teilnahme an dieser Veranstaltung zu ermöglichen.

Die Antragstellerin meint, die Betriebsräteversammlung auch mit einem aktuellen negativen PCR-Test besuchen zu können.

In dem Vorgehen des GBR liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Betriebsräten.

Nach Auslegung des Antrags hat das Arbeitsgericht Bonn festgestellt, dass der Antrag zulässig und begründet ist.

Die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung 2021 ist für die Antragstellerin Teil der Ausübung ihres Mandats und unterliegt somit dem Schutz durch § 78 BetrVG.

Die Mandatsausübung kann aber – jedenfalls nach derzeit geltender Rechtslage – nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden.

Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Soweit § 8a der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Verantwortlichen die Möglichkeit eröffnen soll, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen, erlaubt dies nicht den Eingriff in durch § 78 BetrVG geschützte Bereiche der Mandatsausübung.

Dies könnte nur durch eine gesetzliche Regelung, nicht aber aufgrund einer eigenen Entscheidung des GBR erfolgen.

Das Arbeitsgericht hält es für angemessen, dem GBR die Möglichkeit einzuräumen, von der Antragstellerin die Vorlage eines Nachweises über ein negatives Testergebnis zu verlangen. Auch die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen (wie etwa einer Maskenpflicht auch am Sitzplatz) wird durch den vorliegenden Beschluss nicht ausgeschlossen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt hat, es dem GBR allgemein – also über ihren eigenen Fall hinausgehend – zu untersagen, die Betriebsräteversammlung 2021 unter „2G“-Bedingungen durchzuführen, kann offenbleiben, ob ihr insoweit ein Verfügungsanspruch zusteht. Jedenfalls fehlt es insoweit an einem Verfügungsgrund.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt auch im Beschlussverfahren das Bestehen eines Verfügungsanspruchs und das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus.