Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 07.05.2021 zum Aktenzeichen 5 TaBV 1160/19 entschieden, dass wenn die Betriebsratswahl vor der Sprecherausschusswahl eingeleitet wird, der Betriebsratswahlvorstand den Sprecherausschuss gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 BetrVG entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten hat und mit diesem das Zuordnungsverfahren für die leitenden Angestellten durchzuführen hat, im umgekehrten Fall der Sprecherausschusswahlvorstand mit dem Betriebsrat (§ 18 Absatz 4 Satz 3 BetrVG).
Das Zuordnungsverfahren kann in diesem Falle vom erstbestellten Wahlvorstand nicht mit dem später bestellten Wahlvorstand fortgesetzt werden, wenn der später bestellte Wahlvorstand erst nach Einleitung der Wahl durch den erstbestellten Wahlvorstand bestellt wurde.
Zur Eigenschaft als leitender Angestellter gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 3 BetrVG in einem Konzernunternehmen mit Matrixstruktur.
Der Wahlvorstand hat auch die Gewerkschaftseigenschaft zu prüfen. Denn Arbeitnehmervereinigungen, bei denen sie zu verneinen ist, haben kein Wahlvorschlagsrecht, von ihnen eingereichte Wahlvorschläge darf der Wahlvorstand nicht zur Betriebsratswahl zulassen.
Ist der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft zugleich mit einer ausreichenden Anzahl an Stützunterschriften eingereicht worden, kann er nach rechtzeitigem Rückzug als gewerkschaftlicher Wahlvorschlag stattdessen als Arbeitnehmer-Wahlvorschlag zugelassen werden, wenn nicht von einer Täuschung der die Stützunterschriften leistenden Beschäftigten auszugehen ist.
Der in § 24 Absatz 3 WO verwandte Begriff „vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt“ deckt sich nicht mit dem in § 4 BetrVG enthaltenen gleichlautenden Begriff.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben.
Ob in derartigen Fällen entweder in allen Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben eigene Wahllokale einrichtet oder für die beschäftigten Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wird, hat der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.