Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 05.05.2020 zum Aktenzeichen 3 U 3878/19 entschieden, dass ein Button für zwei verschiedene Vertragsarten – Kaufvertrag und Mitgliedschaftsvertrag – nicht zulässig ist, wenn durch die Gestaltung des Bestellvorganges nicht unzweifelhaft deutlich wird, dass der Verbraucher zwei verschiedene Verträge abschließt.
Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 29.07.2020 ergibt sich:
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen den Betreiber eines Onlineshops für Naturkosmetik. Bei Bestellabschluss auf www.najoba.de wurden Kunden beim Klick auf den „jetzt kaufen“-Button gleichzeitig Mitglied des Online-Shops. Der Anbieter hatte mit einer Schaltfläche, die mit dem Hinweis: „jetzt kaufen“ beschriftet war, nicht nur den Abschluss eines Kaufvertrages angeboten, sondern zugleich den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei der Beklagten. Verbraucher, die über die Online Seite der Beklagten Produkte käuflich erwerben wollten, gingen so mit dem Kauf gleichzeitig einen kostenpflichtigen Vertrag über eine Mitgliedschaft bei der Beklagten ein.
Das OLG Nürnberg hat der Verbraucherzentrale Recht gegeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann ein einziger „jetzt bestellen“-Button irreführend sein, wenn nicht deutlich wird, dass damit zwei Verträge abgeschlossen werden. Da es sich im konkreten Fall um grundverschiedene Vertragsarten gehandelt habe, hätten diese auch unabhängig voneinander bestätigt werden müssen.
Ein Online-Unternehmen sei verpflichtet, Käufer ganz klar und verständlich darüber zu informieren, was mit der Bestellung eines Produktes in einem Onlineshop verbunden ist. Verbrauchern müsse ganz klar mitgeteilt werden, was passiert, wenn sie auf den Bestell-Button klicken.
In Bezug auf den § 312 j BGB, der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen soll, stellte das Gericht somit klar, dass die Bestellerklärung für Waren und die Vertragserklärung für eine Mitgliedschaft komplett verschiedene Verträge sind, die jeweils eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers benötigten. Ein Bestellbutton, über den nicht deutlich werde, dass neben dem Kaufvertrag zugleich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abgeschlossen werde, genüge nicht.
Ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr sei nach § 312j Abs. 2 BGB verpflichtet, Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der zu verkaufenden Ware klar und verständlich, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt zu informieren. Unmittelbar meine dabei eine Information sowohl in zeitlichem als auch im örtlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Willenserklärung. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche abgegeben werde, müssten die wesentlichen Informationen in räumlicher Nähe zur Schaltfläche zur Verfügung gestellt werden. Ein Link über den die Informationen abrufbar seien, genüge nicht. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Vertragserklärung wahrnehmen zu können.
Mit der Beschriftung „jetzt kaufen“ beziehe sich die Schaltfläche jedoch ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag und nicht auf den typenverschiedenen Mitgliedschaftsvertrag. Damit sei eine solche Schaltfläche nicht dazu geeignet eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abzuschließen.
Sinn und Zweck des § 312 j BGB sei es Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Die gesetzliche Vorschrift sei damit restriktiv zum Schutze der Verbraucher auszulegen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.