Unionsrecht enthält keine Inländerdiskriminierung in Form einer sog. „umgekehrten Diskriminierung“

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 23.11.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 86/21 entschieden, dass tarifliche Vorschriften, welche für die Stufenzuordnung bei der Eingruppierung lediglich Vorbeschäftigungszeiten bei dem tarifschließenden Arbeitgeber uneingeschränkt anerkennen, bei anderen Arbeitgebern erworbene Vorbeschäftigungszeiten jedoch nur im beschränkten Maße, wirksam sind.

Sie verstoßen für einen Personenkreis ohne Bezug zur Union nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 Abs. 1 AEUV, da das Unionrecht kein Verbot einer sog. Inländerdiskriminierung in Form einer „umgekehrten Diskriminierung“ enthält.

Art. 3 GG enthält keine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien eine gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen in tariflichen Regelungen vorzunehmen.

Es obliegt grundsätzlich dem Normgeber, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie entsprechend gleich zu regeln.

Die Regelungen in § 16 des Tarifvertrags für die Universitätsmedizin R. und G. im Nordverbund (TV-UKN) bzw. § 16 des Tarifvertrags für die Universitätsmedizin R. und G. (TV-UMN) enthalten keinen gebietsbezogenen Anwendungsbereich. Sie sehen für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Stufenzuordnung keine territoriale Differenzierung, so dass weder ein Verstoß gegen Art. 45 AEUV noch gegen Art. 33 GG vorliegt.