Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteilen vom 29. März 2019 zu den Aktenzeichen VG 1 K 996/18 und VG 1 K 1207/18 entschieden, dass die Universität Potsdam zur Erstattung von Rückmeldegebühren von 100 DM bzw. 51 € pro Semester erstatten muss, die die Kläger im Verlauf ihres Studiums zwischen dem Wintersemester 2000/2001 und dem Wintersemester 2008/2009 gezahlt hatten.
Die der Anforderung der Rückmeldegebühren zugrundeliegende Regelung in § 30 Abs. 1 a S. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der seinerzeit maßgeblichen Fassung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2017 – BvL 2/14 u.a. – für nichtig erklärt. Den Studierenden, die bereits 2001 auf Erstattung geklagt hatten, hat die Universität die Rückmeldegebühren inzwischen zurückgezahlt.
Die Kläger der jetzt entschiedenen Verfahren machten ihre Ansprüche demgegenüber erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geltend. Die Universität Potsdam lehnte eine Erstattung ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Dem ist das Verwaltungsgericht Potsdam nicht gefolgt. Nach der Auffassung des Gerichts kann sich die Universität nicht auf eine Verjährung berufen, weil der Rektor der Universität im Jahr 2004 gegenüber den Studierendenvertretern im damaligen Senat erklärt hatte, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich eventueller Rückzahlungsansprüche nicht erforderlich sei, weil die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Rückmeldegebühren erst entfallen könne, wenn sie für verfassungswidrig erklärt werde. Im Vertrauen darauf hätten die Kläger es unterlassen, rechtzeitig Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung, wie die Erhebung einer Klage, vorzunehmen. Die Erklärung habe den Zweck gehabt, zu diesem Zeitpunkt weitere Klagen gegen die Universität zu verhindern. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Universität nunmehr die Einrede der Verjährung erhebe.