Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.08.2021 zum Aktenzeichen 9 Sa 2/20 entschieden, dass die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 (BMTV) vorgesehene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar, da die Zuschläge für Nachtarbeit gegenüber den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgleichsregelungen fast doppelt so hoch sind.
Beide Arbeitnehmergruppen sind auch vergleichbar. Der BMTV enthält keinen Sachgrund für diese Differenzierung.
Die nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG kann lediglich durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden.
Die Anpassung „nach oben“ muss sich an der günstigeren Regelung als einzig verbleibendes Bezugssystem orientieren.