Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 31.05.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 16/21 entschieden, dass die in § 4 II. Nr. 1b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, da die Zuschläge für Nachtarbeit gegenüber den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit unter Berücksichtigung sämtlicher Ausgleichsregelungen nahezu doppelt so hoch sind.
Der BMTV enthält keinen Sachgrund für diese Differenzierung der beiden vergleichbaren Arbeitnehmergruppen.
Die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers kann ausschließlich durch eine Anpassung „nach oben“ unter Zugrundelegung der günstigeren Regelung beseitigt werden.