Die Europäische Kommission hat Ungarn am 09.06.2021 zur Umsetzung des EuGH-Urteils von Dezember 2020 aufgefordert, wonach Ungarn seinen Verpflichtungen bei der Zuerkennung internationalen Schutzes und der Rückführung von Drittstaatsangehörigen nachkommen muss.
Aus EU-Aktuell vom 10.06.2021 ergibt sich:
Sollte Ungarn nicht entsprechend auf das Aufforderungsschreiben der Kommission reagieren, kann die Kommission beim Gerichtshof finanzielle Sanktionen vorschlagen. In Bezug auf die mangelnde Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie, insbesondere in Bezug auf unbegleitete Minderjährige, hat die Kommission heute außerdem ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn verschärft.
Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Ungarn zu richten, weil das Land dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020 nicht nachgekommen ist. Dieses Vertragsverletzungsverfahren wird nach Artikel 260 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeleitet, gemäß dem die Kommission den Gerichtshof anrufen und die Verhängung von Strafzahlungen beantragen kann, nachdem sie dem Mitgliedstaat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.
Asyl: Kommission fordert Ungarn zur Umsetzung des EuGH-Urteils zu den Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Rückführung auf
Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil befunden, dass Ungarn seinen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, in der EU zu bleiben, nicht nachgekommen ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass Ungarn nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil nachzukommen, insbesondere, was die Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie, der Richtlinie über Aufnahmebedingungen und der Rückführungsrichtlinie betrifft. Sie hat daher heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Ungarn zu richten und das Land zu ersuchen, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Ungarn hat zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof Klage einreichen und finanzielle Sanktionen vorschlagen.
Asyl: Kommission fordert Ungarn zur vollständigen Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie auf
Die Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme und ein Aufforderungsschreiben an Ungarn zu richten, weil das Land die Asylverfahrensrichtlinie, in der gemeinsame Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten EU festgelegt sind, nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Die mit Gründen versehene Stellungnahme folgt auf ein Aufforderungsschreiben vom September 2015, in dem die Kommission die Umsetzung von Bestimmungen betreffend die persönliche Anhörung, die medizinische Untersuchung und die Garantien für unbegleitete Minderjährige beanstandet hatte. Das Aufforderungsschreiben betrifft weitere Bestimmungen zum Asylprüfungsverfahren, die zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden mussten. Ungarn muss der Kommission nun binnen zwei Monaten die Maßnahmen mitteilen, die es zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie ergriffen hat. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen bzw. eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den fehlenden Bestimmungen an das Land richten.