Der Europäische Gerichtshof hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen C-66/18 entschieden, dass das ungarische Hochschulgesetz, aufgrund dessen die Central European University (CEU) die meisten ihrer Hauptaktivitäten von Budapest nach Wien verlagern musste, gegen EU-Recht verstößt.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 125/2020 vom 06.10.2020 ergibt sich:
Das Gesetz sieht vor, dass ausländische Universitäten auch in ihrem Heimatland lehren müssen und der Betrieb von Ungarn vertraglich mit dem Heimatland vereinbart sein muss. Die von Hedgefonds-Manager und Stifter George Soros im US-Bundesstaat New York gegründete Universität war die einzige Universität aus dem Ausland, die diese neuen Anforderungen von 2017 nicht erfüllte. Ende 2018 verkündete die CEU ihren weitgehenden Umzug nach Wien. Betroffen davon waren Lehrgänge, die amerikanische Diplome vergeben – das Kernstück der CEU.
Die EU-Kommission sah durch das Gesetz EU-Recht verletzt und leitete im April 2017 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Budapest ein. Weil Ungarn die Bedenken nicht ausräumte, klagte die Kommission schließlich vor dem EuGH. Sie argumentierte, das neue Gesetz sei ein Verstoß „gegen die Freiheit von Hochschuleinrichtungen, in der gesamten EU Dienstleistungen anzubieten oder sich niederzulassen“. Zugleich liefen die neuen Vorschriften „dem Recht auf akademische Freiheit, dem Recht auf Bildung und der unternehmerischen Freiheit“ zuwider, die in der EU-Grundrechte-Charta verankert sind. Außerdem würden Verpflichtungen aus dem internationalen Handelsrecht – dem GATS-Abkommen – verletzt.
Der EuGH hat der EU-Kommission nun weitgehend Recht gegeben.
Nach Auffassung des EuGH wird das GATS-Abkommen verletzt und zudem wird gegen EU-Grundrechte wie die akademische Freiheit verstoßen.