Unfallversicherungsschutz für einen Jagdaufseher bei Hochsitzreparatur

13. November 2020 -

Das Sozialgericht Osnabrück hat am 24.09.2020 zum Aktenzeichen S 17 U 193/18 entschieden, dass ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, bei dieser Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Aus der Pressemitteilung des SG Osnabrück vom 13.11.2020 ergibt sich:

Der 1943 geborene Kläger ist hauptberuflich als Kfz-Meister selbstständig tätig. Er ist seit 1998 Inhaber eines Jagderlaubnisscheins für die Eigenjagd eines anderen Jägers (Revierinhaber). Am Unfalltag stürzte der Kläger bei Reparaturarbeiten an einem Hochsitz im Jagdrevier des Revierinhabers von einer Leiter. Jagdwaffen trug der Kläger nicht bei sich. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger sei im Jagdrevier als sog. Begehungsscheininhaber tätig geworden. Als solcher unterliege er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch ein Versicherungsschutz als sog. „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheide aus, da der Kläger gegenüber dem Revierinhaber nicht weisungsgebunden gewesen sei. Der Kläger wandte hiergegen ein, ihm sei der Jagderlaubnisschein unentgeltlich erteilt worden, weil er als Gegenleistung den Bau und die Unterhaltung der Hochsitze und Ansatzleitern, die Bearbeitung der Wildäcker, die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehme. Die Einzelheiten würden zu Beginn jedes Jahres abgesprochen. Die Möglichkeit der zeitlich freien Gestaltung stehe der arbeitnehmerähnlich ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen.

Das SG Osnabrück hat sich dieser Einschätzung nach einer Zeugenvernehmung des Revierinhabers angeschlossen und den Sturz vom Hochsitz als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit zu bejahen. Zwar sei der Kläger frei darin, den konkreten Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten zu bestimmen. Jedoch bewegten sich alle Maßnahmen, die er in dem fremden Jagdrevier treffe, innerhalb der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben. Insoweit bestehe die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit typische Weisungsgebundenheit, obwohl der Revierinhaber den Kläger nicht konkret zur Reparatur des Hochsitzes, bei der es zum Unfall kam, angewiesen hatte. Es lasse sich aber nach einer Zeugenvernehmung des Revierinhabers die grundsätzliche Absprache feststellen, dass der Kläger erforderliche Reparaturen durchführe, sobald diese erforderlich wurden. Das Sozialgericht hat hier eine Parallele zu einer Hausmeistertätigkeit gesehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.