Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 29.10.2019 zum Aktenzeichen S 7 U 411/18 entschieden, dass ein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung dann nicht besteht, wenn sich ein Patient aufgrund seines desorientierten und verwirrten Zustandes zu seiner eigenen Sicherheit in seinem Krankenzimmer fixiert wird, sich aber selbst aus der Fixierung löst und infolge dessen aus dem Fenster stürzt.
Aus der Pressemitteilung des SG Gelsenkirchen vom 17.03.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht ein Anspruch auf Verletztengeld oder eine Verletztenrente aufgrund eines Unfalls im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Unfall nicht auf der Realisierung einer besonderen, krankenhaustypischen Gefahr beruhe. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dabei seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII Personen kraft Gesetzes versichert, die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Bereits nach dem Wortlaut der Norm sei nicht der bloße Aufenthalt im Krankenhaus, sondern die Entgegennahme der stationären Behandlung geschützt. Es habe sich auch keine krankenhaustypische Gefahr realisiert.
Die Höhe des Fensters sei nicht einer besonderen betrieblichen Sphäre des Krankenhauses zuzuordnen. Vielmehr fänden sich derartige bauliche Gegebenheiten auch im häuslichen Bereich. Dass die Umgebung für den Ehemann der Klägerin fremd und es daher nach ihrem Vortrag zum Unfall gekommen sei, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn andernfalls würde nahezu jeder Krankenhausaufenthalt dem Versicherungsschutz unterfallen. Eine derartige Ausweitung des Versicherungsschutzes sei nicht intendiert. Ebenfalls unterfalle dem Versicherungsschutz nicht, dass das möglich Delir kausal für den Unfall gewesen sei. Denn dieses unterfalle als innere Ursache nicht dem Versicherungsschutz.
Das Urteil ist rechtskräftig.