Unfall mit offener Autotür auf Supermarktparkplatz: Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners?

09. Februar 2022 -

Das Amtsgericht München hat am 27.10.2021 zum Aktenzeichen 343 C 106/21 entschieden, dass derjenige, der ein- oder aussteigt, andere nicht gefährden darf. Kommt es zu einem Unfall wegen der geöffneten Tür, spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ für einen Pflichtverstoß des Aussteigenden. Auch darf man auf einem Supermarktparkplatz die Tür nicht so lange geöffnet haben. Kann nicht bewiesen werden, dass jemand gegen die bereits offene Autotür gefahren ist, haftet der Halter des Autos mit der offenen Tür. Dies hat das AG München entschieden.

Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 7/2022 vom 09.02.2022 ergibt sich:

Die Klägerin verlangte wegen einer Kollision auf einem Supermarktparkplatz Schadensersatz. Ihr VW stand in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Auf dem Fahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Der Beklagte parkte mit einem Opel in die Parkbucht links daneben ein. Dabei stieß er mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen.

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die Versicherung des Beklagten geltend. Die Fahrertür ihres Autos sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen. Der Beklagte behauptet, die Tür des VW sei noch geschlossen gewesen, als der Opel daneben eingefahren sei. Währenddessen sei die Fahrertür des VW plötzlich und unvermittelt geöffnet und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden. Die Klagepartei würde daher allein für die Schäden haften und habe im Rahmen der vorgerichtlichen hälftigen Regulierung bereits mehr erhalten, als ihr zustehe.

Das AG München hat nach der Vernehmung des Ehemanns sowie einer unbeteiligten Zeugin und einem Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen.

Dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte, konnte nicht nachgewiesen werden. Schon die unbeteiligte Zeugin meinte sich zu erinnern, dass die Tür insgesamt nur 5 cm aufgestanden habe. Nach dem Sachverständigengutachten musste die Tür bei der Kollision hingegen 60-70 cm geöffnet gewesen sein. Auch vermeintliche Erinnerungen der Zeugin zur Geschwindigkeit wurden mit dem Gutachten widerlegt. Die Angaben des Ehemannes und des Beklagten widersprachen sich, ohne dass das Gericht den einen oder anderen Angaben einen höheren Erkenntniswert zumessen konnte. Für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners – hier des Fahrers des Klägerfahrzeugs – spreche der Beweis des ersten Anscheins. Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.