Mit der Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufvertrags befasst sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 320 vom 11.03.2021 ergibt sich:
Wie es darin (BT-Drs. 19/27424 – PDF, 1,2 MB) heißt, beruht das geltende Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu großen Teilen auf einer EU-Richtlinie, die durch die EU-Warenkaufrichtlinie 2019/771 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ersetzt werden soll.
Zweck der Warenkaufrichtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften, insbesondere über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Sachen mit digitalen Elementen, festgelegt werden. Die Warenkaufrichtlinie soll bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt und auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, angewendet werden.
Zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie gehören laut Entwurf unter anderem eine Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit, die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen, die Einführung von Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen und die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.