Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks

16. Dezember 2020 -

Das Finanzgericht Hannover hat am 08.10.2020 zum Aktenzeichen 5 K 162/19 entschieden, dass das Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Aus dem Newsletter des FG Hannover Nr. 12/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:

Das FG Hannover hatte bereits mit Urteil vom 19.11.2019 (5 K 282/18) unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 13.06.2019 (C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.

Das Finanzgericht hat nun seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt und in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer i.S.v. Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sei, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausübe.

Das Verwaltungsausschussmitglied trage insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschuss. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom Finanzgerichts in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, so dass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist.