Das Finanzgericht Münster hat am 26.11.2020 zum Aktenzeichen 5 K 2414/19 U entschieden, dass Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19%, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7% unterliegen.
Aus der Pressemitteilung des FG Münster Nr. 1/2021 vom 04.01.2021 ergibt sich:
Der Kläger war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbstständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Der Kläger bot neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seinen Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Das FG Münster hat der Klage im Hinblick auf die Umsätze des Klägers als Zauberkünstler stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts unterfallen die Leistungen des Klägers in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich der Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden. Bei dem Kläger handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht.
Für die Vorführungen des Klägers als Nikolaus bleibe es demgegenüber bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes.