Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.06.2018 zum Aktenzeichen 4 Sa 586/17 entschieden, dass Umkleidezeiten bei „auffälliger“ Dienstkleidung vergütungspflichtig sind.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Dienstkleidung einer Flugsicherheitskraft gemäß § 278 ZPO als Umkleidezeit eine Dauer von 4 Minuten pro Tag geschätzt wird.
Der Kläger hat mit dem An- und Ablegen der Dienstkleidung eine Arbeitsleistung erbracht, die als Teil der versprochenen Dienste aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit § 611a Abs. 1 BGB vergütungspflichtig ist.
Eine ausdrückliche individualvertragliche oder tarifvertragliche Abrede betreffend der Vergütung von Umkleidezeiten besteht nicht, genauso wenig wie eine Regelung, die eine solche Vergütung ausschlösse.
Es ist daher auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen.
Nach diesen Regelungen sind Umkleidezeiten dann zu vergüten, wenn eine auffällige Dienstkleidung in Frage steht, was anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen ist.
So liegt der Fall hier.
Die Dienstkleidung des Klägers ist eine „auffällige“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, weil sie sich nach dem Gesamteindruck als eine Dienstuniform darstellt.
Die Dienstkleidung enthält auf allen Kleidungsstücken das Logo der Beklagten, welches sowohl aus einem stilisierten „K“ als auch aus dem Schriftzug „K S “ besteht.
Das weisungsgemäße Anlegen der Dienstkleidung auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte liegt mithin im Interesse der Beklagten.
Damit aber ist die Zeit, welche zum Umkleiden benötigt wird, als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten.
Arbeitstäglich ist als notwendige Zeit für das An- und Auskleiden von vier Minuten auszugehen.
Dies ist das Ergebnis einer Schätzung gemäß § 287 ZPO.
Für das Anziehen der Dienstkleidung, bestehend aus Hemd, Hose, Weste und Krawatte bzw. Schal, ist bei Zugrundelegung eines normalen Tempos und unter gehöriger Anspannung der individuellen Leistungsfähigkeit ein Zeitaufwand von 2,5 Minuten (inkl. Binden der Krawatte) und für das entsprechende Entkleiden von 1,5 Minuten als erforderlich anzusehen.
Soweit der Kläger darüber hinaus weitere „Kontroll, Pflege- und Reinigungszeiten“ ansetzt, tut er dies ohne Erfolg, da es allein auf den Umkleidevorgang ankommt.
Der Kläger würde auch ohne Dienstkleidung nicht ungepflegt mit kaputter oder dreckiger Kleidung zur Arbeit erscheinen.