Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 27.10.2020 zum Aktenzeichen 1 UF 170/20 entschieden, dass ein Vater, der mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt und ein Umgangsrecht mit seinem noch nicht zwei Jahre alten Kind begehrt, dafür Sorge tragen muss, dass die Umgangskontakte in Gegenwart eines oder mehrerer Hunde nicht unbeaufsichtigt sind.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 77/2020 vom 05.11.2020 ergibt sich:
Die grundsätzliche Abwesenheit der Hunde sei dagegen nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht.
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Februar 2019 geborenen Kindes. Sie trennten sich im Dezember 2019. Der Vater begehrt eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und einem Labrador) zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte diese Umgangskontakte, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden im Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden.
Das Familiengericht hat die Mutter verpflichtet, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Es formulierte darüber hinaus: „Die zuvor geregelten Kontakte des Kindesvaters mit dem Kind sind nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde gestattet.“ Gegen diese Auflage richtet sich die Beschwerde des Vaters.
Die Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann den Bedenken der Mutter auch auf andere Weise Rechnung getragen werden. Geeignet und erforderlich sei allein, dass der Vater sicherzustellen habe, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein werde.
Vater und Mutter übten hier die elterliche Sorge gemeinsam aus. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls seien weder dargetan noch ersichtlich. Es handele sich zwar um eine Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein könnten. Die anwesenden Hunderassen seien jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als menschenfreundlich, sozial und sanftmütig bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet hätten, sei von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen.
Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht Genüge tun würde. Gleichwohl sei hier die entsprechende Verpflichtung an den Vater zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren. Es sei seitens des Vaters geboten, besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt seien bzw. sein könnten und in denen das Kind in engerem Kontakt mit einem der Hunde sei. Dass das Kind in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig sei, sei mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und werde vom Vater bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung verhindert werden. Das Oberlandesgericht sah im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass der Vater seiner Elternverantwortung insoweit nicht gerecht werde.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.