Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat am 06.08.2020 zum Aktenzeichen 2 B 258/20 dem Antrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen das generelle Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes stattgegeben und damit das generelle Verbot vorläufig ausgesetzt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarlandes vom 06.08.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt eine „kleine Prostitutionsstätte“, hatte einen vorläufigen Verzicht auf die „Betriebssparte Sex“ erklärt und auf für sie weitreichende Folgen durch diese nunmehr seit rund fünf Monaten geltende uneingeschränkte Betriebsuntersagung verwiesen. Die Antragstellerin hat auf die mit der Verlagerung der Erbringung sexueller Dienstleistungen in „unkontrollierte“ Bereiche einhergehenden erheblichen Infektionsrisiken verwiesen und geltend gemacht, das absolute Verbot der Prostitution sei angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Saarland und mit Blick auf die in der Vergangenheit erfolgten Lockerungen für andere Erbringer körpernaher Dienstleistungen wie Friseure, Nagelstudios, Tattoo- und Kosmetikstudios sowie Massagesalons am Maßstab des vom Verordnungsgeber zur beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatzes inzwischen nicht mehr zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Infektionen hat sie ferner ein auf die konkreten Verhältnisse ihres „überschaubaren“ Betriebs bezogenes umfangreiches Hygienekonzept vorgelegt und erläutert. Diese Maßnahmen schlössen die unter seuchenrechtlichen Aspekten weitgehend zu verhindernden Ansammlungen von Menschen in denselben Räumen aus.
Das OVG Saarlouis hat dem Eilantrag stattgegeben und § 7 Abs. 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit sie ein uneingeschränktes und generelles Verbot sowohl der Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen als auch der Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Abs. 3 des ProstSchG enthält, unabhängig von der Frage der Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im Einzelfall auch bei kleinen Prostitutionsstätten, in denen eine Begegnung zwischen den Kunden ausgeschlossen und zudem der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro Kunde beschränkt ist.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann der Argumentation der Antragstellerin unter Verweis unter anderem auf die weniger strenge Handhabung in anderen Bundesländern bezogen auf kleine Prostitutionsstätten gefolgt werden. Die Sachverhaltsumstände und der Zeitablauf im konkreten Fall legten auch eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin nach gegenwärtigem Stand nahe.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.