Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 26.10.2021 zum Aktenzeichen 21 K 129/21 entschieden, dass die Umbettung von Urnen grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 58/2021 vom 11.11.2021 ergibt sich:
Der ursprüngliche Kläger hatte nach seinem Zuzug in den Bezirk Pankow von Berlin die Umbettung der Urne seines 2019 im Alter von 59 Jahren verstorbenen Sohnes auf einen in diesem Bezirk liegenden Friedhof beantragt; der Weg zum bisherigen Friedhof im Bezirk Treptow-Köpenick sei ihm aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zuzumuten. Die Friedhofsverwaltung lehnte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, es liege kein für eine Umbettung erforderlicher wichtiger Grund vor. Ein entsprechender Wille des Verstorbenen lasse sich nicht feststellen. Trotz der nunmehrigen größeren Entfernung vom Wohnort zum Friedhof sei ihm der Besuch des Friedhofs möglich und zumutbar. Darüber hinaus würde mit einer Umbettung die Totenruhe der ebenfalls in der Grabstätte beigesetzten Person, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, ebenfalls gestört werden. Im Laufe des Verfahrens ist der ursprüngliche Kläger verstorben; das Klageverfahren wurde von seinen Erben fortgesetzt.
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Nach dem Friedhofsgesetz des Landes Berlin dürfe die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden. Eine Ausnahme hiervon komme nur bei einem so wichtigen Grund in Betracht, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe dahinter zurückzustehen habe. Die Behörde habe das Vorliegen eines solchen Grundes hier zutreffend verneint. Im Ausgangspunkt sei von Bedeutung, ob der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt habe oder zumindest ein entsprechender mutmaßlicher Wille festgestellt werden könne, der die Würde des Verstorbenen besser wahre. Im Übrigen müssten zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhten. Es entspreche allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen verlangen zu können. An solchen Gründen fehle es hier. Der Umzug eines Angehörigen oder veränderte Lebensumstände wie altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, begründeten in der Regel einen wichtigen Grund nicht, weil andernfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend leerliefe.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.