Umbau einer Lagerhalle in ein Bordell baurechtlich zulässig

04. Dezember 2024 -

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 2. Dezember 2024 zum Aktenzeichen 19 K 329/20 entschieden, dass eine Lagerhalle westlich der Stadtautobahn am Dreieck Funkturm in ein Bordell umgebaut werden darf, obwohl sie im baurechtlichen Außenbereich liegt.

Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 32/2024 vom 02.12.2024 ergibt sich:

Die Kläger, die ein bekanntes Berliner Bordell betreiben, sind Eigentümer eines Grundstücks in Halensee. Das Grundstück ist mit einer Lagerhalle bebaut, die zuvor von einem Weinhandel genutzt wurde. Neben dem Grundstück befindet sich eine Autowerkstatt, vor der eine große Straße verläuft, ansonsten ist das Grundstück von Bahngleisen eingefasst. Die Kläger beantragten im November 2019, die Lagerhalle umbauen und für den Betrieb eines Bordells nutzen zu dürfen. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf versagte die Erteilung der Baugenehmigung im April 2020, weil das Grundstück im Außenbereich liege und die Verfestigung einer Splittersiedlung zu verhindern sei. Der von den Klägern eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Der dagegen gerichteten Klage hat die 19. Kammer nach Durchführung eines Ortstermins stattgegeben und das beklagte Land zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet. Zwar liege das Grundstück aufgrund der – eine Zäsur bildenden – Abgrenzung durch den Bahn- und Straßenverkehr nicht im baurechtlichen Innenbereich, sondern in einer Insellage im Außenbereich, in dem grundsätzlich nur privilegierte Bauvorhaben wie etwa solche der Land- und Forstwirtschaft zulässig seien. Ausnahmsweise sei jedoch auch das klägerische Bauvorhaben genehmigungsfähig, weil das Grundstück erschlossen sei und ihm öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da die Lagerhalle bereits existiere und vom Vorhaben aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Vorbildwirkung für weitere Bauten ausgehe. Dass das Grundstück im Flächennutzungsplan als Bahnfläche ausgewiesen sei, hindere die Erteilung einer Baugenehmigung ebenfalls nicht, weil die Festsetzung einer Fläche als Bahngelände im Rahmen eines eigenständigen Planungsverfahrens nach dem Eisenbahngesetz erfolge und im Flächennutzungsplan nur nachrichtlich übernommen werde. Schließlich wahre das klägerische Bauvorhaben auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse: Hinsichtlich des erheblichen Umgebungslärms hätten die Kläger ihren Bauantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellt, dass durch die Verwendung schalldämmender Außenbauteile ein verträglicher Innenlärmpegel erreicht werde. Durch den Einbau zusätzlicher Fenster, auch im Souterrain, sei zudem für eine ausreichende Belichtung gesorgt.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.