Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 22.09.2021 zum Aktenzeichen 5 K 760/21.TR die Klage gegen die von der der Stadt Trier erteilte Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung der ehemaligen Kirche Maria Königin in Trier-Pallien zu einem Wohnhaus mit 17 Wohnungen abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 28/2021 vom 12.10.2021 ergibt sich:
Die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Projektgesellschaft plant den Umbau sowie die Umnutzung der ehemaligen Kirche, die 1957/58 nach den Plänen eines Trierer Architekten errichtet wurde und in der Liste der Kulturdenkmäler eingetragen ist. Hierzu beantragte sie die erforderliche Baugenehmigung, die die beklagte Stadt im Juni 2020 zunächst unter Abweichungen von mehreren in der Landesbauordnung vorgesehenen brandschutzrechtlichen Anforderungen im Wege des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erteilte. Hiergegen haben die Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks Widerspruch erhoben und einen erfolgreichen Eilantrag gestellt.
Da eine Entscheidung über den Widerspruch bislang nicht erfolgte, haben die Kläger im März 2021 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben, die sie auf die inzwischen ergangenen drei Nachtragsgenehmigungen, wonach unter anderem die Abweichungen von den brandschutzrechtlichen Anforderungen entfallen sind, ausgedehnt haben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, das Vorhaben stelle sich als rücksichtlos dar, da der gebotene Grenzabstand unterschritten werde, das Vorhaben eine erdrückende Wirkung habe, in unzumutbarer Weise Einsicht in ihre Räumlichkeiten ermögliche und die Erschließungssituation unzumutbar verschlechtere.
Die Richter der 5. Kammer haben die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, auf die es im vorliegenden Verfahren alleine ankomme.
Ein etwaiger Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften sei von vornherein unbeachtlich, da die Baugenehmigung insoweit keine Regelung treffe. Die Behörde prüfe im vereinfachten Genehmigungsverfahren – wie hier – nämlich nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Baugesetzbuches, den örtlichen Bauvorschriften, den Vorschriften über Werbeanlagen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der sonstigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, sodass auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt sein könnten. Auf eine Verletzung des drittschützenden planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme könnten die Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Durch das Vorhaben werde sich weder die Erschließungssituation unzumutbar verschlechtern, noch werde das Vorhaben unzumutbare Einsichtmöglichkeiten in das Grundstück der Kläger eröffnen. Schließlich entfalte das Vorhaben auch keine unzumutbar erdrückende Wirkung.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.