Das Bundesverwaltungsgericht hat am 09.06.2021 zum Aktenzeichen 8 C 32.20 entschieden, dass die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus setzt, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 41/2021 vom 10.06.2021 ergibt sich:
Im Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger wegen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zum Widerruf zweier Taxikonzessionen an, die sie ihm für die Zeit bis zum 7. August 2018 erteilt hatte. Der Kläger erhob Einwände und beantragte für den Fall, dass sich die Beklagte zum Widerruf entschließen sollte, die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den Taxikonzessionen auf eine von ihm benannte Person zu genehmigen. Die Beklagte widerrief die Taxikonzessionen, ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an und lehnte den Genehmigungsantrag ab, weil der Kläger nicht mehr zuverlässig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung – nur – hinsichtlich der Übertragungsgenehmigung zugelassen und sie mit Urteil vom 6. Oktober 2020 zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt. Die Klage war zulässig, obwohl der Kläger keinen Widerspruch gegen den angegriffenen Bescheid erhoben hatte. Zwar muss nach § 55 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vor einer Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz stets ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Sein Fehlen führte aber hier nicht zur Unzulässigkeit der Klage, weil die auch für den Widerspruch zuständige Behörde sich rügelos auf die Klage eingelassen hatte.
Die Klage war jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Genehmigung der Übertragung seiner Konzessionen zustand. Allerdings setzt die Genehmigung nicht voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist.
Zuverlässig muss derjenige sein, der das Taxiunternehmen betreibt, und damit derjenige, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollen.
Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession kann aber nur beansprucht werden, wenn die Konzession noch besteht. Daran fehlte es hier, weil die Beklagte die Konzessionen des Klägers bereits im Juli 2016 sofort vollziehbar widerrufen und das Verwaltungsgericht den Widerruf rechtskräftig bestätigt hatte.