Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.09.2020 zum Aktenzeichen A 9 K 3639/18 entschieden, dass die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Sommer 2020 wieder aufgenommene Überstellung nach Italien von dort anerkannten Schutzberechtigten wie auch von Asylantragstellern im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens (zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Asylverfahren) zulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 06.10.2020 ergibt sich:
Der nigerianischen Klägerin waren bereits in Italien sog. subsidiärer Schutz und in der Folge ein Aufenthaltstitel zuerkannt worden. Gleichwohl stellte sie nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet beim Bundesamt einen Asylantrag, den dieses wegen des bereits in Italien gewährten Schutzes als unzulässig ablehnte. Gleichzeitig wurde der Klägerin die Abschiebung nach Italien angedroht. Hiergegen wandte diese sich vor dem Verwaltungsgericht.
Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entscheidung zur Überstellung der Klägerin wirksam. Etwas Anderes ergebe sich für nichtvulnerable anerkannte Schutzberechtigte wie die Klägerin und sonstige im Asylverfahren befindliche Antragsteller auch nicht mit Blick auf die Lebensverhältnisse in Italien. Diese seien derzeit auch nicht aufgrund der Covid 19-Pandemie entscheidungserheblich verschlechtert. Auch Abschiebungsverbote bezüglich Italiens ergäben sich deswegen nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum VGH Mannheim beantragen.