Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 30.09.2020 zum Aktenzeichen 5 K 520/20.TR entschieden, dass ein Garten- und ein Gewächshaus auf einem Grundstück in Bitburg-Stahl wegen Überschreitung der sogenannten Grundstücksmesszahl (GRZ) wieder entfernt werden müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 40/2020 vom 15.10.2020 ergibt sich:
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus sowie mit einem Garten- und einem Gewächshaus bebauten Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unterm Stahler Kopf II“, in dem die nach den einschlägigen Vorschriften für allgemeine Wohngebiete vorgesehene GRZ von 0,4 festgesetzt ist, die nach den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans auch durch Nebenanlagen nicht überschritten werden darf. Für das Wohnhaus der Kläger errechnet sich eine GRZ von 0,39. Durch Garten– und Gewächshaus erhöht sich die GRZ auf 0,56. Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde von der Überschreitung der Grundflächenzahl Kenntnis erlangt hatte, ordnete sie die Beseitigung von Garten– und Gewächshaus an.
Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie zum einen formelle Mängel des Bebauungsplans geltend machten und im Übrigen auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Festsetzung des Bebauungsplans in Abrede stellten.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht der gerügte formelle Mangel des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht. Wenn auch die Auslegungsbekanntmachung seinerzeit möglicherweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt habe, sei dieser Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Jahresfrist, sondern vielmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – und mithin zehn Jahre nach Bekanntmachung des Bebauungsplans – geltend gemacht worden sei.
Auch inhaltlich sei die streitgegenständliche Festsetzung nicht zu beanstanden. Eine Gemeinde könne im Bebauungsplan durchaus rechtlich wirksam vorsehen, dass eine Überschreitung der für das jeweilige Baugebiet geltenden GRZ durch u.a. Nebenanlagen nicht zulässig sei, wenn hierfür eine tragfähige städtebauliche Begründung bestehe und diese sich aus den Planunterlagen ergebe. Diesem Erfordernis genüge der von der beigeladenen Stadt Bitburg beschlossene Bebauungsplan. Danach sei die streitgegenständliche Festsetzung zum Zwecke der Verringerung der versiegelten Flächen im Plangebiet und zur Reduzierung der Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers erfolgt. Hierbei handele es sich um gewichtige städtebauliche Ziele, da den nicht versiegelten Grundstücksflächen für die Erhaltung der natürlichen Bodenfunktion und für die Verbesserung des Stadtklimas eine besondere Bedeutung zukomme. Sofern die Kläger dem entgegenhielten, dass der Boden im Plangebiet zur Versickerung von Niederschlagswasser ungeeignet sei, weshalb es einer Freihaltung unversiegelter Flächen nicht bedürfe, gingen sie fehl. Gerade bei derart kritischen Bodenverhältnissen ergebe sich umso mehr die Erforderlichkeit, eine möglichst große Fläche von Versiegelung freizuhalten, um die ohnehin schwierige Versickerungssituation nicht noch weiter zu verschärfen.
Eine – wie von den Klägern gerügte – Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sei ebenfalls nicht festzustellen. Zwar sei anlässlich der Ermittlungen im Gerichtsverfahrens festgestellt worden, dass etwa ein Viertel der Grundstücke im Plangebiet unter Verstoß gegen die streitgegenständliche Festsetzung bebaut worden seien. Als zuständige Bauaufsichtsbehörde stehe dem Beklagten jedoch die Möglichkeit offen, im Rahmen weiterer bauordnungspolizeilicher Maßnahmen gegen die bestehenden baurechtswidrigen Zustände vorzugehen.
Da die beigeladene Stadt dem Bodenschutz – offenkundig auch aufgrund der schwierigen Versickerungssituation – ein besonderes Gewicht beimesse, komme eine Befreiung von der streitgegenständlichen Festsetzung ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden und durch die erstmalige Erteilung einer Befreiung gleichzeitig eine negative Vorbildfunktion hervorgerufen würde.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.