Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen 3 AZR 15/20 entschieden, dass nach § 16 Abs. 1 BetrAVG der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen hat und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.
Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Bei der Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ sind die Besonderheiten einer Gewerkschaft im Gegensatz zu einem erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Um die erforderliche Kampfkraft zur Aufrechterhaltung der Tariffähigkeit nicht zu gefährden, muss die Gewerkschaft iRv. § 16 Abs. 1 BetrAVG das Vermögen, das Arbeitskampfzwecken dient, nicht offenlegen.
Die Gewerkschaft hat lediglich vorzutragen, welcher Anteil ihrer laufenden Einnahmen aufgrund welcher Entscheidungsfindung dem Streikfonds zugeführt wird.