Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 23.09.2020 zum Aktenzeichen S 18 AS 2481/20 ER entschieden, dass im SGB-II-Bezug stehende Schüler keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop nebst Zubehör haben, wenn dieser Bedarf durch Zuwendungen Dritter (zum Beispiel durch einen schulischen Förderverein, private oder öffentliche Spender) gedeckt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für einen internetfähigen Laptop nebst Drucker/Scanner für das pandemiebedingte Homeschooling.
Das SG Stuttgart hat den Antrag abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe.
Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines Computers / Laptops grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellten, so sei ein solcher vorliegend jedenfalls nicht unabweisbar. Denn der Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung ein internetfähiger Laptop von der zuständigen Bürgerstiftung zur Verfügung gestellt werden können. Allein der Umstand, dass es sich bei den dort angebotenen Laptops um gebrauchte Laptops handele und diese hierdurch bedingt langsamer seien, ändere nichts an der hier nicht vorliegenden Unabweisbarkeit. Ein Drucker/Scanner sei nicht erforderlich, da der Antragstellerin die schulischen Aufgaben nach eingeholter Auskunft der Schule auch analog zur Verfügung gestellt würden.
Der Beschluss ist rechtskräftig.