Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 25.11.2020 zum Aktenzeichen 12 K 2283/17 entschieden, dass die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sogenannten Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellt.
Aus der Pressemitteilung des Hess. FG vom 05.02.2021 ergibt sich:
Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, auf deren für Mitarbeitende kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätzen ein extremer Parknotstand bestand. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot sie ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen. Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Arbeitgeberin – hier die Klägerin – im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.
Der 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts gab der Klage dagegen statt.
Es handele sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.
Das Urteil vom 25.11.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.