Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 16.02.2020 zum Aktenzeichen 31 O 152/19 die Ausstrahlung von Werbespots für Online-Glücksspiele untersagt, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln vom 28.02.2020 ergibt sich:
Der Kläger ist ein Verband der deutschen Glücksspielunternehmen, der die Interessen von Lotteriegesellschaften, Anbietern von Soziallotterien und diversen Annahmestellen vertritt. Er wandte sich gegen die Mediengruppe eines Fernsehsenders, die unterschiedliche Werbespots im Fernsehen sendete. In diesen Spots wurde u.a. für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland geworben. Die Betreiber durften ihre Onlinespiele allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Länder nur für Bewohner des Gebietes des Bundeslandes Schleswig-Holstein anbieten. Internetnutzer können dort nach ihrer Registrierung gegen Entgelt an Online-Casino- und Automatenspielen teilnehmen. Der Verband wendet sich nun gegen die Fernsehwerbung für Glücksspiele und Online-Casinos auf den entsprechenden Domains.de, weil diese auch eine Werbewirkung für das in den übrigen Bundesländern verbotene Glücksspiel im Internet entwickeln würde. Die Spots wären auch deshalb unzulässig, weil sie eine Werbewirkung für vergleichbare Glücksspiel-Domains mit der Top-Level-Domain „.com“ entfalten, deren Online-Spiele mangels Lizenz bundesweit verboten sind und deren Betreiber ihren Sitz in Malta haben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Werbespots nicht zu beanstanden seien. Die Nutzung des Online-Glücksspiels sei auf Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beschränkt. Die Fernsehspots auf den Domains.de würden auch nicht zu einer unzulässigen Werbung für die Domains.com führen.
Das LG Köln hat die Mediengruppe dazu verurteilt, die Ausstrahlung der genauer bezeichneten Fernsehspots zu unterlassen.
Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich um Werbung für ein verbotenes Online-Glücksspiel. Grundsätzlich sei das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Lediglich das Land Schleswig-Holstein habe es erlaubt, dass ihre Einwohner an Online-Glücksspielen teilnehmen können.
Das Landgericht konnte offenlassen, ob die Ausstrahlung der Werbespots mit der Top-Level-Domain.de für die übrigen Bundesländer außer Schleswig-Holstein unzulässig ist. Es sei aber erwiesen, dass die Werbespots für die Top-Level-Domains.de jedenfalls deswegen unzulässig seien, weil sie eine mittelbare Werbewirkung auch für die Domains.com entfalteten, die in Deutschland über keine Glücksspiellizenz verfügten. Sie weckten zumindest Sympathien für das Glücksspiel und förderten daher auch den Absatz der Glücksspiele insgesamt. Die Internetadressen der Domains.com und der Domains.de seien nahezu identisch und verwendeten gezielt dieselben Schlüsselbegriffe bzw. Dachmarken und dieselbe graphische Gestaltung. Den Spielern bleibe bei den Werbefilmen vor allem die Dachmarke der Internetseiten in Erinnerung. Bei einer nachfolgenden Suche und der Eingabe der Dachmarke in Suchmaschinen des Internets werden sie direkt auf die Domains.com geführt. Es wäre auch unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften. Sie haben es stattdessen darauf abgesehen, gezielt das Glücksspiel der Dachmarken auf den Domains.com zu fördern. Das Werbeverbot für Glücksspiel gelte zudem nicht nur für deren Veranstalter, sondern gerade auch für die Beklagte als ausstrahlendem Sender, bzw. als Konzern, der hinter den Sendern stehe.
Für die Zeit bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 01.07.2021 bleibe es daher bei dem bestehenden Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.