TV FlexAZ nicht automatisch von Arbeitsvertrag umfasst, der BAT als Vertragsbestandteil beinhaltet

18. November 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 22.09.2021 zum Aktenzeichen 9 Sa 647/21 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die lediglich den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die hierzu erlassenen oder noch zu erwartenden Tarifveränderungen zum Bestandteil des Vertrags erklärt, umfasst nicht automatisch den Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ).

Dieser hat keine Änderung des BAT zur Folge.

Es handelt sich bei dem TV FlexAZ vielmehr um einen den BAT ergänzenden Tarifvertrag.