Trotz Lockdown – ohne Anzeige des tatsächlichen Arbeitsausfalls kein Kurzarbeitergeld

15. Dezember 2021 -

Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil zum Aktenzeichen S 16 AL 66/21 über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung im Zuge eines „coronabedingten Lockdowns“ zu gewähren ist.

Aus der Pressemitteilung des SG Landshut vom 14.12.2021 ergibt sich:

Die Klägerin ist Inhaberin eines niederbayerischen Hotel-und Gastronomiebetriebes. Bereits für den Zeitraum des ersten staatlich verordneten „Lockdowns“ wurde für ihre Mitarbeiter von März bis Juni 2020 von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligt, nachdem die Klägerin im März einen erheblichen Arbeitsausfall angezeigt und einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Ab 01.11.2020 musste ihr Betrieb erneut wegen des zweiten „Lockdowns“ geschlossen werden. Erst Anfang Februar 2021 zeigte sie für die Monate November und Dezember 2020 den erneuten Arbeitsausfall an und beantragte rückwirkend Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter. Dieser Antrag wurde von der Agentur für Arbeit abgelehnt, weil die Klägerin den Arbeitsausfall der Agentur nicht rechtzeitig angezeigt habe. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das Gericht führte zu den Leistungsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes aus, dass dieses nur gewährt werden könne, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege und dieser erhebliche Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt worden sei. Die Anzeige habe schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und mit der Anzeige sei glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten sei. Selbst wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruhe, so habe die Anzeige dennoch unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Kurzarbeitergeld könne frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Von dieser Anzeige des Arbeitsausfalls zu unterscheiden sei der Leistungsantrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds, der in einer zweiten Stufe innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin den durch den zweiten „Lockdown“ bedingten Arbeitsausfall in ihrem Betrieb für die Monate November und Dezember 2020 nicht rechtzeitig angezeigt. Damit entfalle der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Monate. Trotz des „Lockdowns“ sei es ihr möglich und zumutbar gewesen, entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen eine unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls in den Monaten November bzw. Dezember vorzunehmen. Die Nichtanzeige des Arbeitsausfalls sei als schuldhaftes Zögern zu werten und könne auch durch die spätere Nachholung im Februar 2021 nicht geheilt werden, unabhängig davon, ob die Klägerin selbst ausreichend über die gesetzlichen Voraussetzungen informiert gewesen sei. Eine Fortgeltung der Anzeige des ersten Arbeitsausfalls vom März 2020 scheide nach dem Gesetz aus, weil seit dem letzten Kalendermonat mit Bezug von Kurzarbeitergeld, nämlich Juni 2020, bereits mindestens drei Monate ohne Bezug (hier Juli bis Oktober) vergangen seien.