Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.01.2021 zum Aktenzeichen IV ZR 349/19 entschieden, dass ein Rechtsanwalt bei einer Treuhändertätigkeit nicht von seiner Berufshaftpflichtversicherung vor Fehlern geschützt wird.
Eine Treuhändertätigkeit eines Rechtsanwalts stellt keine versicherte Tätigkeit dar.
Ob die vom Versicherungsnehmer aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages übernommene Tätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ermitteln.
Ein Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (und Notare) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten beruflichen Tätigkeit weit gefasst ist.
Allerdings kann nicht angenommen werden, dass damit auch jede anwaltliche Tätigkeit erfasst sei, selbst wenn sie nur untergeordnet neben einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt werde.