Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 08.09.2020 zum Aktenzeichen 5 L 759/20.NW entschieden, dass die Trauerfeier für eine Verstorbene nicht nur direkt am Grab, sondern trotz Corona auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof in Zweibrücken durchgeführt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 13/2020 vom 09.09.2020 ergibt sich:
Am 09.09.2020 findet auf dem Hauptfriedhof in Zweibrücken die Beisetzung einer Verstorbenen statt. Der Sohn der Verstorbenen (Antragsteller) erwartet ca. 30 Personen zu der Beisetzung. Es handelt sich um eine Urnenbestattung. Die Urne wird in einer Urnenstehle bestattet, die sich auf dem Grabfeld vor der Aussegnungshalle befindet. Der Platz vor der Aussegnungshalle ist ca. 17 m lang und ca. 4,70 m breit. Das Grabfeld, auf dem sich die Urnenstehle befindet, ist mit kleinen Wegen erschlossen. Auf eine telefonische Anfrage beim Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken (Antragsgegner) wurde ihm mitgeteilt, dass die Trauerfeier nicht auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle durchgeführt werden dürfe, sondern nur an der Urnenstehle. Trauerfeiern fänden seit Corona nicht mehr auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle statt. Jedoch seien Trauerfeiern mit bis zu 50 Personen am Grab möglich. Der Vorplatz der Aussegnungshalle sei nicht ausreichend für eine größere Gruppe von ca. 36 Personen, da jeder Person 10 m² zur Verfügung stehen müssten. Es werde insbesondere auch der Hauptweg des Friedhofs miteinbezogen, sodass andere Friedhofsbesucher zum Schutz der Gesundheit in größerem Bogen mit Umwegen das Grabfeld und die Trauergemeinde umgehen müssten. Die Teilnehmer der Trauerfeier würden sich anschließend im Trauerzug von dem Vorplatz zu der Urnenstehle begeben. Beim Stillstand des Trauerzuges würden die Mindestabstände nicht eingehalten. In der Regel würden sich die Gäste dann im Grabfeld um den Bestattungsplatz herum verteilen, was bei einer Trauerfeier im Grabfeld schon vorher gegeben sei. Es gebe im direkten Umfeld der Stehle Freiflächen, die zur Durchführung der Trauerfeier geeignet seien.
Der Antragsteller hat dagegen um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, aufgrund der Örtlichkeit an der Stehle und im näheren Umfeld sei es nicht möglich, alle Personen unter den Auflagen der Mindestabstandsregelung unterzubringen. Auf dem Platz vor der Aussegnungshalle sei das möglich. Dort hätten auch früher, d.h. vor der Corona-Pandemie, Trauerfeiern stattgefunden. Er sehe durch die sehr strenge Auflage der Antragsgegnerin die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Corona-Bekämpfungsverordnung nicht gegeben. Bei den engen Pfaden um die Stehle und im Umfeld seien Begegnungen ohne Einhaltung des Mindestabstandes nicht zu vermeiden.
Das VG Neustadt hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Gestattung der Durchführung der Trauerfeier auf dem Platz vor der Aussegnungshalle aus § 29 Abs. 1 der Friedhofsatzung des Antragsgegners, wonach Trauerfeiern in Leichenhallen, in anderen Räumen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden könnten. Bei dem Platz vor der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken handele es sich um eine „andere im Freien vorgesehenen Stelle“. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Trauerfeier dort nicht zuzulassen, erweise sich als ermessensfehlerhaft.
Der Durchführung der Trauerfeier vor der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken stünden insbesondere nicht die Regelungen der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) entgegen. Diese enthalte lediglich Vorschriften betreffend den Teilnehmerkreis und die Teilnehmeranzahl bei Trauerfeiern, nicht jedoch betreffend den Ort der Trauerfeier.
Infektionsschutzrechtliche Gründe stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Soweit der Antragsgegner meine, für jeden Trauergast müsse eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen, dürfte dies auf einem Missverständnis der 10. CoBeLVO beruhen. Die in § 1 Abs. 7 der 10. CoBeLVO geregelte Personenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Fläche gelte nur in geschlossenen Räumen. Bei einer Zusammenkunft im Freien zur Abhaltung einer Trauerfeier gelte gemäß § 1 Abs. 2 der 10. CoBeLVO, dass zwischen den Personen einen Abstand von 1,50 m einzuhalten sei. Unter dieser Prämisse sei der Vorplatz vor der Aussegnungshalle groß genug, um 33 Trauergäste unter Abhaltung des Mindestabstands unterzubringen, ohne den Hauptweg des Friedhofes mit in Anspruch zu nehmen.
Der Gericht erschließe sich auch nicht, inwieweit die Durchführung der Trauerfeier am Grab unter Infektionsschutzgesichtspunkten für die Teilnehmer sicherer sein sollte, als die Durchführung auf dem Platz vor der Aussegnungshalle. Es dürfte viel eher umgekehrt sein. Auf dem großen und offenen Platz dürfte es wesentlich leichter fallen, die zum Infektionsschutz zwingend notwendigen Abstände einzuhalten, als in den engeren Grabreihen, innerhalb derer auch die Urne der Verstorbenen beigesetzt werden solle.