Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.06.2020 zum Aktenzeichen 10 C 16.19 und 10 C 17.19 entschieden, dass die Regelungen des Parteiengesetzes über die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien und die Berichtspflichten des Bundestagspräsidenten einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausschließen.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 30/2020 vom 17.06.2020 ergibt sich:
Der klagende Verein fordert auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes vom Präsidenten des Deutschen Bundestages die Übersendung von Korrespondenzen, Vermerken, Notizen, Dienstanweisungen etc., die im Zusammenhang mit Rechenschaftsberichten und Spenden für die Jahre 2013 und 2014 der damals im Bundestag vertretenen Parteien stehen. Dieser lehnte die Anträge ab.
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hatten den Bundestagspräsidenten zur Übermittlung der begehrten Unterlagen verpflichtet.
Die gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Revisionen des Bundestagspräsidenten hatten vor dem BVerwG Erfolg.
Nach Auffassung des BVerwG sieht das Informationsfreiheitsgesetz, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem allgemeinen Informationszugangsanspruch vorgehen. Hierunter fielen auch die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes. Diese enthielten ein in sich geschlossenes Regelungskonzept zur Veröffentlichung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen stehen.