Wenn eine Interessentin in einem Frauen-Fitnessstudio erscheint, in dem nur Frauen trainieren dürfen, besteht zunächst kein rechtliches Problem. Wenn die Person aber sodann angibt, eine Trans-Frau zu sein, jedoch keine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt wurde und keinen Ausweis vorgelegt wird, der sie als juristische Frau identifiziert, entsteht ein rechtliches Problem. Es ist denkbar, dass das Frauen-Fitnessstudio in diesem Fall es ablehnt die Frau im Fitnessstudio trainieren zu lassen.
In dem geschilderten Beispiel-Fall geht es also um eine Trans-Frau, die aufgrund ihrer männlichen Geschlechtsmerkmale den Zugang zu einem Frauen-Fitnessstudio verwehrt wurde.
Wenn das Frauen-Fitnessstudio den Mitgliedschaftsantrag der Trans-Frau ablehnt, mit der Begründung, dass Bedenken bezüglich der Umkleiden und Duschen bestehen, kann dies auf die Trans-Frau diskriminierend und benachteiligend wirken. Es könnte darüber nachgedacht werden, ob die Trans-Frau und das Frauen-Fitnessstudio eine Lösung des Problems erlangen, wie beispielsweise bereits umgekleidet ins Fitnessstudio zu kommen oder beim Duschen eine Badehose zu tragen. Es ist aber denkbar, dass das Frauen-Fitnessstudio weiterhin die Mitgliedschaft ablehnt.
In einem konkreten Fall, wo es sich so oder ähnlich abgespielt hat, soll nach einer negativen Google-Bewertung und einem Schreiben der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes, Ferda Ataman, an das Fitnessstudio, eine außergerichtliche Einigung angestrebt worden sein. Ataman schlug vor, der Trans-Frau eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro für die erlittene Persönlichkeitsverletzung zu zahlen.
Ataman argumentiert, dass Trans-Frauen ebenso vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützt sind, unabhängig von einer Namens- und Personenstandsänderung oder geschlechtsangleichenden Maßnahmen. Sie fordert die Inhaberin des Fitnessstudios auf, eine Entschädigung in Höhe von 1000 Euro zu zahlen, um die erlittene Persönlichkeitsverletzung zu kompensieren. Dies führt zu Verwirrung und Empörung, da dies noch vor dem Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes geschieht und die Debatte um den Zugang zu geschützten Räumen erneut entfachen könnte.
Es stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Ausnahmeregelungen für den Schutz von Sicherheitsempfinden in geschlechtsspezifischen Räumen vorsieht.
Dies stellt einen beispiellosen Fall in Deutschland dar, in dem eine Bundesstelle Entschädigungsansprüche einzelner Bürger durchzusetzen versucht und dabei das neue „Selbstbestimmungsgesetz“ der Bundesregierung konterkariert.
Gemäß § 20 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung zweier Personen zulässig, wenn sie dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder persönlichen Sicherheit dient. Diese Ausnahme könnte im vorliegenden Fall greifen, da sowohl das BMJ als auch die Gesetzesbegründung zum Selbstbestimmungsgesetz auf diese Vorschrift verweisen. Es wird betont, dass die Diskriminierung von Trans-Frauen in geschlechtsspezifischen Räumen wie Toiletten, Umkleidekabinen und Saunen durch den jeweiligen Betreiber geregelt werden kann.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes forderte eine Entschädigung, obwohl fraglich ist, ob eine zulässige Ungleichbehandlung tatsächlich vorliegt. Durch die Zahlung einer Entschädigung für eine rechtlich zulässige Maßnahme würde die Wertung des AGG und die Aussagen des Gesetzgebers des Selbstbestimmungsgesetzes ignoriert werden.
Die Inhaberin des Fitnessstudios reagiert geschockt auf das Schreiben und betont, dass das Fitnessstudio Frauen einen sicheren Raum zum Trainieren bietet, was durch die Präsenz einer Trans-Frau gestört werden könnte. Ihr Anwalt sieht keine gerechtfertigte Diskriminierung und kritisiert die Einmischung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in die Angelegenheit. Er weist darauf hin, dass die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des Studios durch das Selbstbestimmungsgesetz geschützt sind und eine Entschädigungszahlung nicht gerechtfertigt sei.
Derartige Vorfälle häufen sich und werfen viele Fragen auf und stellen die Rechte von Trans-Personen im Kontext von geschützten Räumen und Diskriminierung in den Fokus. Die Rolle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird ebenfalls hinterfragt, da sie hier möglicherweise über ihre Kompetenzen hinaus handelt. Der Fall verdeutlicht die Komplexität und Sensibilität von Themen rund um Geschlecht, Diskriminierung und Selbstbestimmung und könnte die Debatte über diese Themen weiter vorantreiben.
Es bleibt fraglich, ob die Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch ihr Vorgehen berechtigt war, eine Entschädigung für die Trans-Frau zu fordern. Die Ausnahmeregelungen des AGG in Bezug auf geschlechtsspezifische Räume sowie die fehlende gesetzliche Grundlage für eine Entschädigung stellen den Fall in ein neues Licht. Letztendlich obliegt die rechtliche Bewertung solcher Fälle den Gerichten, die eine Abwägung der Interessen beider Seiten vornehmen müssen. Es bleibt abzuwarten, wie dieser Fall weiterhin rechtlich ausgelegt und behandelt wird.