Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.05.2020 zum Aktenzeichen 23 K 19307/17 entschieden, dass die vom Kreis Mettmann mit der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule verbundene Auflage, dass alle Hunde, die in einer Gruppe trainiert werden und/oder Einzeltraining auf den gleichen Trainingsflächen erhalten, nur am Training teilnehmen dürfen, wenn durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie über einen wirksamen Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten verfügen, rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 23/2020 vom 15.05.2020 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hat die gegen die Auflage gerichtete Klage der Betreiberin einer Hundeschule abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unter Zugrundelegung der Leitlinie der beim Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit angesiedelten Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin die Impfung von Hunden in besonders ansteckungsgefährdeten Situationen – wie beim gruppenweisen Zusammenkommen in einer Hundeschule – tierschutzrechtlich erforderlich und nicht, wie die Klägerin meint, lediglich wünschenswert. Zwar treffe die Verpflichtung, den Hund gegen die genannten Krankheiten impfen zu lassen, den Tierhalter. Durch den Betrieb der Hundeschule sei aber auch der Rechtskreis der Klägerin betroffen, die etwa dafür verantwortlich sei, dass eigene Trainingsflächen (Welpenplatz) frei von infektiösem Material seien. Es könne ihr zur Auflage gemacht werden, den entsprechenden Impfschutz zu kontrollieren. Die Kontrolle sei ihr auch tatsächlich und mit einem vertretbaren Aufwand möglich.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster gestellt werden.