Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.11.2019 zum Aktenzeichen 15 K 1338/19 E entschieden, dass ein Torwarttrainer die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.
Aus der Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 18.12.2019 ergibt sich:
Der Kläger war bei einem Lizenzfußballverein als Torwarttrainer angestellt. In seiner Steuererklärung machte er die Kosten für das Paket „Fußball Bundesliga“ seines Abonnements bei dem Pay-TV-Sender Sky als Werbungskosten geltend. Er gab an, dass er diesen Teil seines Abonnements beruflich genutzt habe. Er müsse sich diverse Fußballspiele ansehen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.
Im ersten Rechtsgang lehnte das FG Düsseldorf den Werbungskostenabzug ab. Zielgruppe des Pakets „Fußball Bundesliga“ sei kein Fachpublikum, sondern die Allgemeinheit. Die entsprechenden Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo seien daher – wie bei dem Bezug einer Tageszeitung – immer privat veranlasst, auch wenn ein Steuerpflichtiger ein berufliches Interesse daran habe. Im anschließenden Revisionsverfahren folgte der BFH dem Ansatz des Finanzgerichts, dass das Sky-Bundesliga-Abo mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung vergleichbar sei, nicht. Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten sein können, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins sei eine entsprechende Nutzung möglich. Das Verfahren wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das FG Düsseldorf zurückverwiesen.
Das FG Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Werbekostenabzug nach einer umfassenden Anhörung des Klägers und der Vernehmung von Zeugen in diesem Fall ausnahmsweise zulässig. Der Kläger habe das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Er habe für seine Trainertätigkeit Spielszenen ausgewertet, sich über Spieler sowie Vereine umfassend informiert und sich zugleich für eigene Pressestatements rhetorisch geschult. Den Inhalt des Fußball-Pakets habe der Kläger allenfalls in einem unbedeutenden Umfang privat angeschaut.
Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für ein Sky-Abo bleibe aber die Ausnahme. Ein Abzug von Werbungskosten setze immer voraus, dass die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst seien. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen.