Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteilen vom 24.03.2020 zu den Aktenzeichen 6 K 1925/19 und 6 K 2365/19 auf zwei Klagen von Landwirten entschieden, dass die Anordnung der Tötung ihres gesamten Rinderbestands (170 bzw. 520 Rinder) zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 02.04.2020 ergibt sich:
Gestützt wurden die im Mai bzw. Juli 2019 durch die Städteregion Aachen verfügten Tötungsanordnungen auf den zuvor bei Routineuntersuchungen erbrachten Nachweis von Antikörpern gegen den Bovinen Herpesvirus Typ 1 (sog. Rinderherpes) in den Ställen der Kläger mit einem Durchseuchungsgrad von jeweils über 80%.
Das VG Aachen hat die Klagen angewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Tötungsanordnungen rechtmäßig auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 erlassen worden. Sie dienten der Vorbeugung vor einer weiteren Verbreitung im eigenen Bestand der betroffenen Landwirte sowie der umliegenden Rinderbestände und der generellen Bekämpfung des Rinderherpes. Dass die Seuchenbekämpfung und der damit verbundene Status als virusfreies Gebiet nach EU-Recht zu Handelserleichterungen für Rinderzüchter führe, stelle die Erforderlichkeit der Anordnungen nicht in Frage. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Insbesondere eine Impfung könne nach den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2020 vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Beer (Leiter des Instituts für Virusdiagnostik am Friedrich-Loeffler-Institut in Greifswald) die Verbreitung der Tierseuche nicht vollständig verhindern, sondern nur ihren Ausbruch vermeiden. Infizierte Rinder blieben lebenslang Virusträger und könnten diesen weiter verbreiten. Deshalb komme auch eine dauerhafte Unterbringung im Stall nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht. Die Anordnung sei schließlich auch wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht unverhältnismäßig. Die wirtschaftlichen Nachteile für die Betriebe der Kläger würden durch Schlachterlöse und Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkasse weitgehend aufgefangen. Den verbleibenden finanziellen Verlusten, die nicht beziffert worden seien, stehe die Ansteckungsgefahr gegenüber, die für die virusfreien Rinderbestände in der Umgebung bestehe. Diese Gefahr wiege schwerer, weil ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Ausmerzung dieser Tierseuche bestehe.
Anträge auf Vernehmung weiterer Sachverständiger und Zeugen lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung, über die das OVG Münster entscheidet, wurde in beiden Verfahren zugelassen.