Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 11.02.2020 zum Aktenzeichen 2 Ws 452/19 entschieden, dass sich der Ex-Freund der im Mai 2019 tot aufgefundenen 33-jährigen ukrainischen Artistin aus dem Europa-Park Rust wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung nun doch vor Gericht verantworten muss.
Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 6/2020 vom 24.01.2020 ergibt sich:
Die Frau galt seit Ende April 2019 als vermisst, ihre Leiche wurde am 18.05.2019 im Altrhein bei Rust gefunden. Sie arbeitete als Artistin im Europa-Park, ihr Ex-Freund war dort zusammen mit ihr aufgetreten. Außerdem war die 33-Jährige im Fernsehen in einer RTL-Castingshow als Artistin zu sehen gewesen. Der Angeklagte wurde am 19.05.2019 festgenommen und bestritt die Tat.
Das LG Freiburg hatte mit Beschluss vom 11.10.2019 das Verfahren wegen des Vorwurfs auf Totschlag abgelehnt und den Haftbefehl gegen den 30-jährigen Angeklagten aufgehoben. Es sei zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Leiche seiner früheren Partnerin in eine Plastikfolie verpackt, mit Hantelgewichten beschwert und im Altrhein versenkt habe. Die Untersuchungen hätten aber keinen Anhaltspunkt zur Todesursache und zu einem möglichen Motiv des Mannes erbracht. An der Leiche habe es keine Zeichen von Gewaltanwendung gegeben. Ein vorsätzliches Tötungsdelikt sei deshalb nicht beweisbar. Gegen die Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft und die als Nebenkläger auftretenden Eltern der Toten sofortige Beschwerde ein.
Das OLG Karlsruhe hat der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen den Beschluss des Landgerichts stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte die Obduktion des bereits teilweise verwesten Leichnams zwar die genaue Todesursache nicht klären, legt aber ein Fremdverschulden nahe. Viele Indizien, vor allem Spuren in einem Trailer im Europa-Park und am Leichnam sowie Beobachtungen von Zeugen sprächen dafür, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Todes schuldhaft verursacht und die Leiche verpackt und in den Altrhein gebracht habe. Da die umfangreichen Ermittlungen tragfähige Anhaltspunkte für ein zum Tod führendes Unfallgeschehen nicht ergeben haben, zwinge der danach verbleibende Verdacht einer vorsätzlichen Tötung durch den 31 Jahre alten Angeklagten zu einer Klärung des Vorwurfs in einer Hauptverhandlung vor dem dafür zuständigen LG Freiburg.
Der Verdachtsgrad reiche hingegen nicht aus, um die erneute Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Der Angeklagte bleibe deshalb auf freiem Fuß.