Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 18.01.2021 zum Aktenzeichen 8 B 103/21 entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Tötung und unschädliche Beseitigung aller gehaltenen Vögel mit Ausnahme der Tauben auch für eine Hobbytierhaltung gilt, wenn die unterschiedlichen Unterbringungsorte der Vögel im Hinblick auf die weitere Ausbreitung der Vogelgrippe nicht ausreichend räumlich getrennt sind.
Aus der Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 1/2021 vom 19.01.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller hält auf seinem Grundstück insgesamt 46 Eulen, zwei Kolkraben, drei Nandus, 18 Gänse, sechs Enten, zehn Hühner, zwei Seriema, zwei Kraniche, Sittiche, 50 Tauben sowie einen Pfau. Die Tiere werden in verschiedenen (Durchgangs-)Volieren und Ställen gehalten. Ursprünglich hielt der Antragsteller noch 17 Pfauen, die zwischenzeitlich alle an einer hochpathogenen Variante des Geflügelpestvirus („Vogelgrippe“) verendet sind. Der Vogelsbergkreis ordnete deshalb die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung aller von dem Antragsteller gehaltenen Vögel mit Ausnahme der Tauben an.
Das VG Gießen hatte seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung des Vogelsbergkreises abgelehnt. Mit seiner Beschwerde wandte sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei seiner Hobbyhaltung verschiedener Vogelarten handele es sich um einen einheitlichen Seuchenbestand. Das Ausbleiben weiterer Anzeichen für das Vorhandensein des bei zwei untersuchten Pfauen festgestellten Virus bei anderen Tieren nähre zudem ernste Zweifel an der Feststellung der Infektion. Jedenfalls müsse vorliegend aufgrund einer gutachterlichen Optimierungsanalyse eine Ausnahme von der Tötung seines Vogelbestandes gemacht werden.
Der VGH Kassel hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Geflügelpestverordnung, die Verbreitung der Geflügelpest wirksam zu unterbinden – und zwar im Rahmen einer gebundenen Entscheidung durch Tötung des gesamten Vogelbestandes, für den hinsichtlich eines gehaltenen Vogels die Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist. Auf die Größe des Bestandes oder eine Gewinnerzielungsabsicht des Halters komme es dabei nicht an. Die Hobbytierhaltung des Antragstellers unterfalle deshalb diesem Gebot, denn die unterschiedlichen Unterbringungsorte der von ihm gehaltenen Vögel seien im Hinblick auf die weitere Ausbreitung der Vogelgrippe nicht ausreichend räumlich getrennt. Das Vogelgrippevirus könne etwa durch einfachen Luftzug oder durch das zur Pflege der Tiere vorgesehene Personal, das zwischen den einzelnen Haltungsorten hin und herlaufe oder vorliegend sogar durch die Käfige hindurchgehe, übertragen werden.
Die Zweifel des Antragstellers an der Ausbreitung der Seuche seien unbegründet, denn nach den Erkenntnissen des Friedrich-Loeffler-Instituts sei der Virus HPAIV H5N5/N8 nicht nur bei toten, sondern auch bei klinisch gesund beprobten Enten und Gänsen bzw. in Kotproben dieser Vögel nachgewiesen worden.
Eine Ausnahmeentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Geflügelpestverordnung könne aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten Biosicherheitskonzepts zu seinen Gunsten nicht getroffen werden. Vielmehr zeige diese gutachterliche Analyse mehrere Gefährdungsfaktoren auf, die im Betrieb des Antragstellers nach wie vor vorhanden seien. Dazu gehörten beispielsweise die gleichzeitige Haltung von Enten, Gänsen und sonstigem Geflügel sowie Schweinen oder auch die Tatsache, dass bislang offen sei, ob die die Tiere betreuenden Personen über die erforderlichen Kenntnisse der Biosicherheit verfügten.
Der Beschluss des Hess.VGH ist unanfechtbar.