Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 20.06.2018 zum Aktenzeichen 14 A 1170/16 entschieden, dass Tierschützer, die einen Hund nur vorübergehend in Obhut haben, dennoch Hundesteuer zahlen müssen.
Im konkreten Fall hat eine Frau einen Hund von einem Hunderettungsverein aus dem Ausland bei sich zu Hause aufgenommen, bis der Hund vermittelt wird. Die Stadt erlangte davon Kenntnis und verlangte von der Tierschützerin die Hundesteuer in Höhe von 360,00 Euro.
Gegen den Hundesteuerbescheid klagte die Frau. Sie meinte, dass sie nicht die Halterin des Hundes sei, sondern diesen nur vorübergehend bei sich aufgenommen habe und deshalb keine Hundesteuer zahlen müsse.
Die Richter ließen sich davon nicht überzeugen und wiesen die Klage ab. Nach der städtischen Satzung ist derjenige Hundehalter, der einen Hund in seinem Haushalt aus eigenem Interesse, auch zur Pflege, länger als zwei Monate aufnimmt. Sie meinen, die Frau habe ein eigenes Interesse an der Haltung des Hundes, nämlich die Tierliebe. Daher sei sie auch steuerpflichtig.
Die Folge dieses Urteils ist, dass Tierschützer, die Hunde aus dem Ausland nach Deutschland holen und bei sich zu Hause in Obhut nehmen, zukünftig damit rechnen müssen, dass die Städte und Gemeinden nunmehr die Hundesteuer einfordern werden.
Ob die Hundesteuer rechtmäßig erhoben wird, ist eine Frage der kommunalen Satzung. Aus diesem Grund ist Tierschützern zu raten, eine anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Tierschützer und Tierschutzvereine gegen Behörden!