Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16 entschieden, dass es zulässig ist, nichtgenehmigte Aufnahmen aus einem Bio-Hühnerstall zu verbreiten.
Im konkreten Fall hat ein Biobauer gegen einen Tierschützer geklagt, der sich nachts Zugang zu seinem Hühnerstall verschaffte und dort Bildaufnahmen anfertigte. Die Aufnahmen hat der Tierschützer dann veröffentlicht. Die Aufnahmen zeigen u. a. Hühner mit unvollständigem Federkleid und tote Hühner. Die Aufnahmen wurden im Fernsehen in der ARD unter dem Titel „Wie billig kann Bio sein?“ und im Rahmen der Sendung „FAKT“ unter dem Titel „Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten“ ausgestrahlt. Die Beiträge befassen sich u. a. mit den Auswirkungen, die die Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zur Folge hat, und werfen die Frage auf, wie preisgünstig Bio-Erzeugnisse sein können.
Das passte dem Biobauern natürlich nicht. Er klagte, kassierte nun aber eine schallende Ohrfeige von den Bundesrichtern am Bundesgerichtshof. Die dortigen Richter führten aus, dass die Verbreitung der Filmaufnahmen den Biobauern weder in seinem Unternehmerpersönlichkeitsrecht noch seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze. Die Filmaufnahmen – die eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvollständigem Federkleid versehene Hühner zeigen – seien geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf des Biobauern in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Richter erkannten also eine Beeinträchtigung des Biobauern durch die nichtgenehmigten Aufnahmen an, diese seien aber nicht rechtswidrig. Das von den Tierschützern und den verbreitenden Medien verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und deren Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des Biobauern am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihrer unternehmensbezogenen Interessen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Tierrecht, Tierschutzrecht und Tierstrafrecht.