Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.03.2021 zum Aktenzeichen XII ZB 118/20 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Approbation zum Tierarzt abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin besondere und für die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nutzbare Kenntnisse vermittelt.
Die Betreuerin verfügt im Hinblick auf die Humanmedizin jedenfalls über Kenntnisse insoweit, als sie die Fachsprache beherrscht, medizinische Sachverhalte und Sachverständigengutachten besser versteht und „mit medizinischem Personal besser umgehen“ kann. Damit verfügt sie über Kenntnisse, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und sie in die Lage versetzen, ihre Aufgabe zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen, mithin über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse. Denn hierzu zählen auch Fachkenntnisse, die die Betreuung nur für einen Aufgabenbereich erleichtern, wie hier medizinische Kenntnisse für den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge.
Die weiteren Erwägungen, dass das Studium der Tiermedizin in seinem Kernbereich allein auf die Behandlung von Tieren und nicht von Menschen ausgerichtet sei und schon deshalb betreuungsrelevante Kenntnisse der Humanmedizin nur am Rande vermitteln könne, sind demgegenüber von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse kann durchaus auch dann zum Kernbereich der Ausbildung gezählt werden, wenn die Ausbildung selbst schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte