Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschlüssen vom 23.04.2020 zu den Aktenzeichen 13 MN 96/20 und 13 MN 109/20 in zwei Eilverfahren entschieden, dass Tier- und Freizeitparks in Niedersachsen geschlossen bleiben und auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen weiterhin verboten sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 14/2020 und 15/2020 vom 24.04.2020 ergibt sich:
Keine Außervollzugsetzung der Schließung von Tier- und Freizeitparks
Antragstellerin war ein niedersächsischer Safari- und Freizeitpark. Diese wehrte sich gegen die Schließung ihres Parks aufgrund der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020.
Das OVG Lüneburg hat den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Schließung von Tier- und Freizeitparks auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens noch als eine notwendige Schutzmaßnahme anzusehen. Denn die Maßnahme ziele zulässigerweise darauf ab, einer großen Ansammlung von Personen auch im Umfeld des Parks vorzubeugen, die sich angesichts der Attraktivität und Anziehungskraft des Freizeitangebots kaum vermeiden oder sinnvoll beschränken lasse. Die durch die Schließung fraglos verursachten finanziellen Nachteile für die Antragstellerin könnten teilweise durch staatliche Unterstützungsleistungen kompensiert werden, würden jedenfalls aber von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens überwogen.
Der Beschluss des OVG Lüneburg vom 23.04.2020 (13 MN 96/20) ist unanfechtbar.
Keine Außervollzugsetzung des Verbots von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen
Antragsteller war ein eingetragener Verein, der sich für die Rechte der Muslime einsetzt. Dieser wehrte sich gegen das aufgrund der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 erlassene Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen.
Das OVG Lüneburg hat den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des Verbots abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens noch als eine notwendige Schutzmaßnahme anzusehen. Das Verbot wolle die gezielte Zusammenkunft zahlreicher Personen zum Zwecke auch länger andauernder gemeinsamer Verrichtungen mit Blick auf deren erhöhtes infektionsschutzrechtliches Gefährdungspotenzial unterbinden. Mildere, zur Zielerreichung gleich geeignete Mittel, wie bloße Zugangsbeschränkungen, stünden angesichts der Vielzahl von Personen und des Zusammentreffens in einem überschaubaren geschlossenen Raum nicht zur Verfügung. Die individuelle Glaubensausübungsfreiheit und auch religiöse Versammlungen unter freiem Himmel blieben zudem möglich. Der damit noch für die Gültigkeitsdauer der Verordnung bis zum 06.05.2020 verbundene Eingriff in die kollektive Glaubensausübungsfreiheit wiege zwar überaus schwer, werde aber vom öffentlichen Interesse an einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens überwogen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschluss aufgrund der ihm zur Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden kurzen Zeit zunächst als Tenorbeschluss gefasst; eine ausführliche schriftliche Begründung folgt zeitnah.
Der Beschluss vom 23.04.2020 (13 MN 109/20) ist unanfechtbar.