Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 05.05.2021 zum Aktenzeichen 7 L 312/21 einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Testpflicht für Besucher von religiösen Zusammenkünften richtete.
Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 06.05.2021 ergibt sich:
Nach der Allgemeinverfügung des Kreises Minden-Lübbecke dürfen nur Personen an Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften zur Religionsausübung teilnehmen, die einen negativen tagesaktuellen Coronatest vorlegen können oder nachweislich immunisiert sind. Angeordnet ist je Gottesdienst eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen und eine zeitliche Höchstdauer von 60 Minuten. Die Antragssteller, 16 Freikirchen und 2 Gemeindemitglieder, wenden dagegen ein, dass diese Regelungen sie in unverhältnismäßiger Weise in ihrer Religionsfreiheit beschränkten.
Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Testpflicht und der Personenzahlbegrenzung nicht gefolgt.
Nach Auffassung der 7. Kammer stellen diese Regelungen beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens verhältnismäßige Schutzmaßnahmen dar. Die Testpflicht diene neben den weiteren Maßnahmen dem legitimen Ziel, Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Auch wenn ein negatives Antigentestergebnis nach aktueller Erkenntnislage die Ansteckungsfähigkeit nicht sicher ausschließe, sei dies geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Im Falle eines Verzichts bestünde lediglich die Möglichkeit, Gemeindemitglieder mit offensichtlichen Symptomen von der Teilnahme an der Zusammenkunft zur Religionsausübung auszuschließen.
Die Maßnahme sei auch angemessen, da der mit ihr bezweckte Gesundheitsschutz die religiös begründeten Interessen der Antragsteller an der Teilnahme am Präsenzgottesdienst aller Gemeindemitglieder überwiege. Die Kammer erachtete die Verpflichtung, einen tagesaktuellen negativen Coronatest vor der Teilnahme am Gottesdienst vorzulegen, als allenfalls geringfügigen Eingriff in die Religionsfreiheit. Der mit der Testung verbundene etwaige Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei lediglich von kurzer Dauer und damit von niedrigschwelliger Intensität. Allein der Umstand, dass einzelne Gemeindemitglieder eine Testung ablehnten, lasse die Maßnahme nicht unverhältnismäßig erscheinen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass nach der Coronavirus-Testverordnung kostenlose Testungen zur Verfügung stünden und im Kreisgebiet gegenwärtig ausreichend Testkapazitäten vorhanden seien.
Ferner entfalle die Testpflicht für nachweislich immunisierte Personen. Angesichts dessen erscheine der Einsatz von Antigentests als sinnvolle und angemessene Ergänzung zu den weiteren Maßnahmen, die sich vornehmlich aus der Coronaschutzverordnung ergäben. Im Übrigen seien die Antragsteller daran erinnert, dass gegenwärtig nahezu in allen Lebensbereichen, in denen eine größere Anzahl von Menschen zusammenkommt, dies an eine vorherige Testung oder an eine Vollimmunisierung gebunden sei.
Die Teilnehmerbegrenzung auf höchstens 100 Personen je Gottesdienst sei verhältnismäßig, demgegenüber bestünden Zweifel an der Erforderlichkeit der zeitlichen Begrenzung religiöser Zusammenkünfte auf 60 Minuten, wenn eine ausreichende Belüftung der Räume sichergestellt sei. Nicht verlangen könne der Kreis die Erstellung einer elektronischen Dokumentation zur Kontaktpersonennachverfolgung.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.